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Mi. 23.05.2012 ab 18Uhr

 

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Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Hannover. Die Kurzbezeichnung lautet GJH. Die GJH ist Mitglied des Landesverbandes der Grünen Jugend Niedersachsen (GJN) und des Bundesverbandes der Grünen Jugend (GJ).
  2. Sie ist politisch und organisatorisch selbständig und steht der Partei Bündnis 90 /Die GRÜNEN nahe.
  3. Sitz der Organisation ist die niedersächsische Landeshauptstadt Hannover.

§2 Aufgaben und Ziele

Die Grüne Jugend Hannover stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit Menschen zu informieren, zu interessieren und zu mobilisieren.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Grünen Jugend Hannover kann jede Person unter 28 Jahren werden.
  2. Der Beitritt erfolgt durch Aufnahme in die Mitgliederliste. Mit einer Mehrheit bei der Mitgliederversammlung von 2/3 kann eine Aufnahme verwehrt oder ein Ausschluss beschlossen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 28. Lebensjahres, Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
  5. Die Mitgliederdatei wird fortlaufend aktualisiert.

§4 Gliederung und Aufbau

Die Grüne Jugend Hannover besteht aus folgenden Organen:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Koordination

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist ein Organ der Grünen Jugend Hannover. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
  2. Die MV bestimmt die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit der Grünen Jugend Hannover.
  3. Beschlussfähig ist die MV, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
  4. Die MV findet wöchentlich statt.
  5. Die in der GJH anfallenden Aufgaben werden unter den Mitgliedern aufgeteilt.

§6 Koordination

  1. Die Koordination der Grünen Jugend Hannover besteht aus einer_einem Schatzmeister_in, ggf. einer_einem Pressesprecher_in, ggf. Koordinatoren_innen und ggf. einer_einem Geschäftsführer_in (siehe §6.5). Die beiden Posten, des_der Schatzmeister_in und des_der Pressesprecher_in, müssen zu mindestens der Hälfte weiblich besetzt sein. Falls nur der Posten des_der Schatzmeister_in besetzt wird, ist das Geschlecht dieser Person egal.
  2. Falls vorhanden, kann der Koordination die Aufgabe übertragen werden, Sitzungen vorzubereiten. Vor den Wahlen wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt, welche Aufgaben an die Koordination übertragen werden. Die Posten der Koordinator_innen müssen zu mindestens der Hälfte weiblich besetzt sein. Ihre Amtszeit beträgt ein halbes Jahr. Sie werden in den MVen nach den Herbst- und Osterferien gewählt.
  3. Falls vorhanden, wird der_die Pressesprecher_in auf ein Jahr gewählt. Sie_Er wird für ein Jahr von der ersten MV nach den Herbst-Ferien gewählt.
  4. Die_Der Schatzmeister_in verwaltet die Finanzen der Grünen Jugend Hannover. Sie_Er wird für ein Jahr von der ersten MV nach den Herbst-Ferien gewählt.
  5. Haben Koordinator_innen, der_die Pressesprecher_in und der_die Schatzmeister_in das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Mitgliederversammlung verpflichtet eine_einen Geschäftsführer_in zu wählen. Der_Die Geschäftsfüher_in muss am Wahltag nach BGB §2 voll geschäftsfähig sein. Um die Geschäftsfähigkeit der Grünen Jugend Region Hannover sicher zu stellen gehört der_die Geschäftsführer_in der Koordination an. Wenn keine Koordination vorhanden ist, aber eine Geschäftsführung gewählt werden muss, muss der Frauenanteil bei der Geschäftsführung und dem Posten des_der Schatzmeister_in insgesamt mindestens 50% betragen.
  6. Die Amtszeit des_der Geschäftsführer_in ist automatisch beendet, sobald die Koordination mindestens eine geschäftsfähige Person vorweisen kann. Jedoch kann die Mitgliederversammlung die Aufgabe der_der Geschäftsführer_in um drei Monate verlängern.
  7. Die Aufgaben werden dem_der Geschäftsführer_in durch die Mitgliederversammlung aufgetragen. Die Aufgabe der Geschäftsführerin_des Geschäftsführers beschränkt sich darauf, die Geschäftsfähigkeit der Grünen Jugend Region Hannover sicher zu stellen.

§7 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird diese nicht erreicht, findet der zweite Wahlgang zwischen den beiden Bewerber_innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wird auch hier keine absolute Mehrheit erreicht, findet ein Wahlgang statt, zu dem alle Bewerber_innen zugelassen sind. Hier entscheidet die relative Mehrheit. Alle Ämter werden auf ein Jahr gewählt.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Die Satzung kann durch die MV mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
  4. Zu Mitgliederversammlungen, die Satzungsänderungen, Auflösung, Wahlen, die konstruktive Abwahl von Koordinationsmitgliedern oder den Ausschluss eines Mitglieds zum Thema haben, muss mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden. Jedes Mitglied der GJH kann zu einer solchen Mitgliederversammlung einladen.
  5. Die Abstimmung über Beschlüsse die den Haushalt der GJH mit mehr als 100€ belasten sind mindestens 6 Tage vorher, mit entsprechendem Betreff gekennzeichnet, anzukündigen (Emailverteiler). Von dieser Regel kann in Ausnahmen, wenn es die Dringlichkeit des Antrages zwingend erfordert, durch eine Zweidrittelmehrheit abgesehen werden. Beschlüsse die den Haushalt der GJH mit mehr als 100€ belasten sind innerhalb von 24 Stunden in einer gesonderten Email, mit entsprechendem Betreff gekennzeichnet, über den GJH-Emailverteiler zu geben.

§9 Auflösung

  1. Hat die Grüne Jugend Hannover weniger als 5 Mitglieder, gilt diese als aufgelöst.
  2. Das Restvermögen fällt dem Bündnis 90/DIE GRÜNEN Regionsverband Hannover zu, verbunden mit der Auflage, es für politische Jugendarbeit im Raum Hannover weiter zu verwenden.

§10 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.04.2012 in Kraft.